Wir fordern alle Staaten und nichtstaatlichen bewaffneten Akteure dazu auf:
Disclaimer
Ihre Privatsphäre liegt uns am Herzen. Sie können die oben erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Entweder per Mail info@roteskreuz.at oder postalisch an:
Österreichisches Rotes Kreuz
Wiedner Hauptstraße 32
1041 Wien.
Wir fordern alle Staaten und nichtstaatlichen bewaffneten Akteure dazu auf:
1) die Grundsätze und die Regeln des humanitären Völkerrechts in allen Situationen vollinhaltlich zu respektieren und zu befolgen,
2) die Zivilbevölkerung unter allen Umständen zu schonen und zivile Objekte nicht anzugreifen,
3) die Arbeit des Roten Kreuzes und anderer humanitärer Organisationen zu unterstützen und das Personal bei der Ausübung überlebenswichtiger Hilfe zu schützen.
Bewaffnete Konflikte verursachen menschliches Leid in unvorstellbarem Ausmaß. Durch die strikte Einhaltung des humanitären Völkerrechts können wir gemeinsam sicherstellen, dass ein Mindestmaß an Menschlichkeit auch in den schwierigsten Zeiten bewahrt bleibt. Unterstützen Sie das Rote Kreuz bei seiner Arbeit als Förderer und Hüter des humanitären Völkerrechts.
Jede Unterschrift zählt.
Wir, die Unterzeichnenden, weisen auf die entscheidenden Aufgaben hin, die die Internationale Rotkreuz-, Rothalbmond- und Rotkristallbewegung in Konfliktgebieten weltweit erfüllt.
Die Rotkreuz-, Rothalbmond- und Rotkristallorganisationen arbeiten unermüdlich daran, das Leid der Opfer von bewaffneten Konflikten und anderen Gewaltsituationen, insbesondere der Zivilbevölkerung, zu mildern.
Das Rote Kreuz (Roter Halbmond, Roter Kristall) ist nicht nur ein Symbol für humanitäre Hilfe, sondern auch ein entscheidender Akteur bei der Durchsetzung und Wahrung des humanitären Völkerrechts. Die vier Genfer Abkommen aus 1949 und ihre drei Zusatzprotokolle schützen Menschen, die sich nicht oder nicht mehr am bewaffneten Konflikt beteiligen. Dazu gehört insbesondere die Zivilbevölkerung, aber auch kranke oder verwundete Soldaten, Sanitätspersonal und Kriegsgefangene sind geschützt. Darüber hinaus beschränkt das humanitäre Völkerrecht auch die Mittel und Methoden des Krieges. So sind etwa Waffen verboten, die übermäßig grausam sind oder unnötig schwere Verletzungen verursachen.
Leider werden die Grundsätze und die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts von den Konfliktparteien immer wieder missachtet. Gerade in solchen Zeiten ist die Arbeit der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unverzichtbar. Mitarbeiter:innen des Roten Kreuzes gehören zu jenen, die auch unter den schwierigsten Bedingungen bei den Menschen bleiben und für Menschlichkeit inmitten von Zerstörung und Tod eintreten.
„Even wars have rules!"
Inschrift auf dem Gebäudes des IKRK
„Im Schatten des langen Friedens in Europa dürfen wir das humanitäre Völkerrecht nicht in Vergessenheit geraten lassen; es bleibt ein Leuchtturm der Menschlichkeit in Zeiten, in denen Kriege auch wieder in Europa wüten."
Peter Kaiser
Stv. Generalsekretär ÖRK
„Es gibt Regeln, die dafür da sind, die Menschheit in den dunkelsten Momenten zu beschützen, und diese müssen heute unbedingt befolgt werden."
IFRC
Das humanitäre Völkerrecht umfasst die Regeln des Kriegsvölkerrechts, die im Fall eines Krieges oder eines anderen internationalen bewaffneten Konflikts den weitestmöglichen Schutz von Menschen, Gebäuden, Infrastruktur und der natürlichen Umwelt vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen zum Ziel haben.
Das humanitäre Völkerrecht gilt im Fall eines Krieges oder eines anderen internationalen bewaffneten Konflikts. In seiner gegenwärtigen Form befasst es sich mit nichtinternationalen bewaffneten Konflikten nur sehr eingeschränkt.
Das humanitäre Völkerrecht betrifft das ius in bello, also das Recht im Kriege. Es regelt die Art und Weise der Kriegführung, während das ius ad bellum die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit internationaler bewaffneter Konflikte betrifft.
Das humanitäre Völkerrecht besteht aus völkerrechtlichen Verträgen und aus ungeschriebenen Prinzipien, die als Völkergewohnheitsrecht allgemeine Gültigkeit erlangt haben. Zu den wichtigsten Regelungen zählen die Genfer Konventionen mit ihren Zusatzprotokollen sowie die Haager Abkommen.
Geschützte Personen sind unter anderem verwundete Soldaten, Kriegsgefangene und Zivilpersonen. Besonders geschützt sind außerdem Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals.
Zu den grundlegenden Prinzipien gehören die Martens’sche Klausel, das Prinzip der militärischen Notwendigkeit, die Vermeidung unnötigen Leids sowie die Pflicht zur Unterscheidung zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen oder zivilen Objekten.
Das Prinzip der militärischen Notwendigkeit bedeutet, dass jede militärische Maßnahme im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts in ihrer Ausführung, ihrem zeitlichen und räumlichen Umfang sowie ihren zu erwartenden Auswirkungen aufgrund der konkreten militärischen Strategie und Taktik geboten sein muss. Militärische Handlungen, die unter diesen Aspekten nicht notwendig sind, haben zu unterbleiben.
Jede Konfliktpartei ist verpflichtet, bei ihren Handlungen zwischen militärischen Zielen einerseits und Zivilisten sowie zivilen Objekten andererseits zu unterscheiden. Verboten sind daher unterschiedslos wirkende Waffen und Kampfmethoden, die nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen unterscheiden.
Verstöße gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts sind rechtswidrig. Als Kriegsverbrechen werden im Allgemeinen besonders schwerwiegende Verstöße bewertet, die auf Grundlage des Völkerrechts oder nationalen Rechts juristisch verfolgt werden.
Ausdrücklich verboten sind Repressalien gegen Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Sanitäts- und Seelsorgepersonal, Sanitätseinrichtungen und -material, Kriegsgefangene, Zivilpersonen, bestimmte zivile Objekte, die natürliche Umwelt, Anlagen mit gefährlichen Kräften sowie Kulturgut.